Die kurze Antwort
Die Fortbestehensprognose ist eine dokumentierte Aussage darüber, ob ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich erfüllen kann. Sie ist der Grund, warum eine rechnerische Überschuldung nicht automatisch in die Insolvenz führt.
Nach § 19 InsO liegt eine Überschuldung nur dann vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt die Prognose positiv aus, entfällt der Insolvenzgrund – auch bei negativem Eigenkapital.
Wann sie gebraucht wird
Drei Auslöser sind typisch:
- Bilanzielle Überschuldung. Sobald das Eigenkapital aufgezehrt ist, muss die Geschäftsführung prüfen – und die Prüfung dokumentieren. Der häufigste Fehler ist, sie nur zu denken.
- Anhaltende Verluste oder ein enger Liquiditätskorridor, auch ohne negatives Eigenkapital.
- Der Jahresabschluss. Die Bewertung zu Fortführungswerten setzt voraus, dass die Fortführung wahrscheinlich ist. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater fordern die Prognose in Krisenlagen deshalb regelmäßig an.
Zwei Fragen, zwei Zeiträume
Die Fortbestehensprognose ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, keine Ertragsprognose. Ein Unternehmen kann Verluste schreiben und trotzdem eine positive Prognose haben, wenn die Finanzierung gesichert ist.
Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung beträgt zwölf Monate. Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO mit einem Zeitraum von 24 Monaten – sie ist kein Insolvenzgrund mit Antragspflicht, sondern eröffnet den Zugang zu Sanierungsinstrumenten wie dem StaRUG.
Von der Insolvenzantragspflicht ist beides scharf zu trennen: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen – und diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung tatsächlich aussichtsreich ist.
Was die Prognose enthält
- Ausgangslage. Stichtag, Gesellschaft, Anlass, Vermögenslage, Finanzierungsstruktur, Krisenursachen.
- Integrierte Planung über zwölf Monate. Ergebnis, Bilanz und Liquidität, monatlich, aus einer konsistenten Rechnung – nicht drei separate Tabellen.
- Wochengenaue Liquidität für das erste Quartal. Hier ist die 13-Wochen-Liquiditätsplanung der Standard. Die Frage „reicht das Geld" wird zuerst wochenweise beantwortet, nicht monatsweise.
- Annahmen mit Nachweis. Jede tragende Annahme braucht eine Grundlage: Auftragsbestand, unterschriebener Vertrag, Zusage des Gesellschafters, Bankbestätigung. Absichtserklärungen ohne Bindung tragen nicht.
- Maßnahmen mit Status. Was ist beschlossen, was ist umgesetzt, was ist nur geplant. Nur das Erste und Zweite darf voll angesetzt werden.
- Szenarien. Basisfall und ein belastbarer Negativfall, dazu die Aussage, ab welchem Punkt die Prognose kippt.
- Zusammenfassendes Urteil mit Datum und Unterschrift der Geschäftsführung.
Die Fehler, die teuer werden
- Nicht dokumentiert. Eine nicht schriftlich festgehaltene Prognose ist im Streitfall keine Prognose. Die Beweislast liegt bei der Geschäftsführung.
- Nur Ergebnis geplant. Eine Ertragsplanung ohne Liquiditätsrechnung beantwortet die falsche Frage.
- Nicht bindende Zusagen angesetzt. Eine mündliche Bereitschaft des Gesellschafters ist keine Finanzierungszusage. Belastbar sind Rangrücktritt, harte Patronatserklärung oder eine schriftliche, betragsmäßig bestimmte Zusage.
- Einmal erstellt und abgelegt. Die Prognose ist eine laufende Pflicht. Verschlechtert sich die Lage wesentlich, ist sofort neu zu prüfen.
- Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Sie können zu persönlicher Erstattungspflicht der Geschäftsführung führen. Genau deshalb ist der Zeitpunkt der Feststellung so wichtig.
Häufige Fragen
Wer erstellt die Fortbestehensprognose?
Verantwortlich ist die Geschäftsführung. Erstellt wird sie in der Praxis von der Finanzfunktion, in kritischen Fällen zusammen mit einem Berater oder Wirtschaftsprüfer – vor allem, wenn Dritte wie Banken oder Gesellschafter sich darauf stützen sollen.
Was kostet sie?
Der Aufwand hängt fast vollständig am Zustand der Planung. Existiert eine integrierte Planung, sind es wenige Tage. Muss sie erst gebaut werden, wird daraus ein Projekt von mehreren Wochen – ein Grund mehr, die Planungsfähigkeit vor der Krise herzustellen.
Unterschied zum Sanierungsgutachten?
Die Fortbestehensprognose beantwortet die insolvenzrechtliche Frage der Fortführungswahrscheinlichkeit. Ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 geht deutlich weiter und beurteilt die Sanierungsfähigkeit inklusive Leitbild und Maßnahmenplan. Banken verlangen bei größeren Engagements meist das Zweite.
Reicht negatives Eigenkapital für eine Antragspflicht?
Nein. Erst wenn zusätzlich die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, liegt eine Überschuldung im Sinne des Gesetzes vor. Deshalb ist die Prognose in dieser Situation das entscheidende Dokument.
Wie häufig muss sie aktualisiert werden?
Anlassbezogen, praktisch monatlich, solange die Lage angespannt ist. Grundlage ist der laufende Soll-Ist-Abgleich der Liquiditätsplanung.
Weiterlesen
- Fortbestehensprognose, Insolvenzantragspflicht und StaRUG – die Begriffe in Kürze.
- Insolvenzreife: die Fristen, die eine Geschäftsführung kennen muss.
- Finance in der Restrukturierung – die ersten sechs Wochen.
Quellen und Stand
Rechtliche Verweise beziehen sich auf die Insolvenzordnung (§§ 17, 18, 19, 15a InsO) in der aktuellen Fassung. Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. In einer Krisensituation gehört die Beurteilung der Insolvenzreife in die Hände qualifizierter Berater.





