Sebastian Janus
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Fortbestehensprognose: wann sie nötig ist und was drinsteht

Aktualisiert am

Die Fortbestehensprognose entscheidet darüber, ob eine rechnerische Überschuldung zur Insolvenzantragspflicht führt. Wer sie wann braucht, welchen Zeitraum sie abdeckt, was sie enthalten muss und welche Fehler zur persönlichen Haftung führen.

Titelbild: Fortbestehensprognose – zwölf Monate Prognosezeitraum

Die kurze Antwort

Die Fortbestehensprognose ist eine dokumentierte Aussage darüber, ob ein Unternehmen seine Zahlungsverpflichtungen im Prognosezeitraum überwiegend wahrscheinlich erfüllen kann. Sie ist der Grund, warum eine rechnerische Überschuldung nicht automatisch in die Insolvenz führt.

Nach § 19 InsO liegt eine Überschuldung nur dann vor, wenn das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Fällt die Prognose positiv aus, entfällt der Insolvenzgrund – auch bei negativem Eigenkapital.

Wann sie gebraucht wird

Drei Auslöser sind typisch:

  • Bilanzielle Überschuldung. Sobald das Eigenkapital aufgezehrt ist, muss die Geschäftsführung prüfen – und die Prüfung dokumentieren. Der häufigste Fehler ist, sie nur zu denken.
  • Anhaltende Verluste oder ein enger Liquiditätskorridor, auch ohne negatives Eigenkapital.
  • Der Jahresabschluss. Die Bewertung zu Fortführungswerten setzt voraus, dass die Fortführung wahrscheinlich ist. Wirtschaftsprüfer und Steuerberater fordern die Prognose in Krisenlagen deshalb regelmäßig an.

Zwei Fragen, zwei Zeiträume

Die Fortbestehensprognose ist im Kern eine Zahlungsfähigkeitsprognose, keine Ertragsprognose. Ein Unternehmen kann Verluste schreiben und trotzdem eine positive Prognose haben, wenn die Finanzierung gesichert ist.

Der Prognosezeitraum für die Überschuldungsprüfung beträgt zwölf Monate. Davon zu unterscheiden ist die drohende Zahlungsunfähigkeit nach § 18 InsO mit einem Zeitraum von 24 Monaten – sie ist kein Insolvenzgrund mit Antragspflicht, sondern eröffnet den Zugang zu Sanierungsinstrumenten wie dem StaRUG.

Von der Insolvenzantragspflicht ist beides scharf zu trennen: Bei Zahlungsunfähigkeit beträgt die Höchstfrist drei Wochen, bei Überschuldung sechs Wochen – und diese Fristen dürfen nur ausgeschöpft werden, wenn eine Sanierung tatsächlich aussichtsreich ist.

Was die Prognose enthält

  1. Ausgangslage. Stichtag, Gesellschaft, Anlass, Vermögenslage, Finanzierungsstruktur, Krisenursachen.
  2. Integrierte Planung über zwölf Monate. Ergebnis, Bilanz und Liquidität, monatlich, aus einer konsistenten Rechnung – nicht drei separate Tabellen.
  3. Wochengenaue Liquidität für das erste Quartal. Hier ist die 13-Wochen-Liquiditätsplanung der Standard. Die Frage „reicht das Geld" wird zuerst wochenweise beantwortet, nicht monatsweise.
  4. Annahmen mit Nachweis. Jede tragende Annahme braucht eine Grundlage: Auftragsbestand, unterschriebener Vertrag, Zusage des Gesellschafters, Bankbestätigung. Absichtserklärungen ohne Bindung tragen nicht.
  5. Maßnahmen mit Status. Was ist beschlossen, was ist umgesetzt, was ist nur geplant. Nur das Erste und Zweite darf voll angesetzt werden.
  6. Szenarien. Basisfall und ein belastbarer Negativfall, dazu die Aussage, ab welchem Punkt die Prognose kippt.
  7. Zusammenfassendes Urteil mit Datum und Unterschrift der Geschäftsführung.

Die Fehler, die teuer werden

  1. Nicht dokumentiert. Eine nicht schriftlich festgehaltene Prognose ist im Streitfall keine Prognose. Die Beweislast liegt bei der Geschäftsführung.
  2. Nur Ergebnis geplant. Eine Ertragsplanung ohne Liquiditätsrechnung beantwortet die falsche Frage.
  3. Nicht bindende Zusagen angesetzt. Eine mündliche Bereitschaft des Gesellschafters ist keine Finanzierungszusage. Belastbar sind Rangrücktritt, harte Patronatserklärung oder eine schriftliche, betragsmäßig bestimmte Zusage.
  4. Einmal erstellt und abgelegt. Die Prognose ist eine laufende Pflicht. Verschlechtert sich die Lage wesentlich, ist sofort neu zu prüfen.
  5. Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife. Sie können zu persönlicher Erstattungspflicht der Geschäftsführung führen. Genau deshalb ist der Zeitpunkt der Feststellung so wichtig.

Häufige Fragen

Wer erstellt die Fortbestehensprognose?

Verantwortlich ist die Geschäftsführung. Erstellt wird sie in der Praxis von der Finanzfunktion, in kritischen Fällen zusammen mit einem Berater oder Wirtschaftsprüfer – vor allem, wenn Dritte wie Banken oder Gesellschafter sich darauf stützen sollen.

Was kostet sie?

Der Aufwand hängt fast vollständig am Zustand der Planung. Existiert eine integrierte Planung, sind es wenige Tage. Muss sie erst gebaut werden, wird daraus ein Projekt von mehreren Wochen – ein Grund mehr, die Planungsfähigkeit vor der Krise herzustellen.

Unterschied zum Sanierungsgutachten?

Die Fortbestehensprognose beantwortet die insolvenzrechtliche Frage der Fortführungswahrscheinlichkeit. Ein Sanierungsgutachten nach IDW S 6 geht deutlich weiter und beurteilt die Sanierungsfähigkeit inklusive Leitbild und Maßnahmenplan. Banken verlangen bei größeren Engagements meist das Zweite.

Reicht negatives Eigenkapital für eine Antragspflicht?

Nein. Erst wenn zusätzlich die Fortführung nicht überwiegend wahrscheinlich ist, liegt eine Überschuldung im Sinne des Gesetzes vor. Deshalb ist die Prognose in dieser Situation das entscheidende Dokument.

Wie häufig muss sie aktualisiert werden?

Anlassbezogen, praktisch monatlich, solange die Lage angespannt ist. Grundlage ist der laufende Soll-Ist-Abgleich der Liquiditätsplanung.

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Quellen und Stand

Rechtliche Verweise beziehen sich auf die Insolvenzordnung (§§ 17, 18, 19, 15a InsO) in der aktuellen Fassung. Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Übersicht und ersetzt keine Rechtsberatung. In einer Krisensituation gehört die Beurteilung der Insolvenzreife in die Hände qualifizierter Berater.

Sebastian Janus
Sebastian Janus
Interim CFO für Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierte Unternehmen, Gründer der nugrow GmbH

Sebastian Janus ist Interim CFO für Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierte Unternehmen mit über 15 Jahren Erfahrung in Finanzführung, Fundraising, M&A und Restrukturierung. Er hat 2005 einen der ersten deutschen Online-Schuhshops gegründet, ihn durch zwei Exits geführt und war anschließend CFO im E-Commerce eines börsennotierten Handelskonzerns. Seit 2018 führt er die nugrow GmbH in Bochum.

Über den Autor

Dieser Beitrag stammt von Sebastian Janus, Interim CFO und Finance Operating Partner. Er gründete 2005 einen der ersten deutschen Online-Schuhshops, führte ihn durch zwei Transaktionen und war anschließend CFO im E-Commerce eines börsennotierten Handelskonzerns. Seit 2018 führt er die nugrow GmbH in Bochum und übernimmt Finanzverantwortung auf Zeit – überwiegend bei Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierten SaaS- und Tech-Unternehmen.

Profil und Werdegang von Sebastian Janus

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Interim CFO, CFO as a Service und Financial Modelling – aus über 200 Projekten seit 2019. Erste Profile innerhalb von 24 Stunden.
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