StaRUG
Das StaRUG ermöglicht seit 2021 eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens: Ein Restrukturierungsplan kann mit Mehrheit gegen opponierende Gläubiger durchgesetzt werden, die Geschäftsführung bleibt im Amt. Zugang hat nur, wer drohend zahlungsunfähig ist – noch nicht zahlungsunfähig oder überschuldet.
Was das StaRUG löst
Vor 2021 gab es in Deutschland zwei Wege: die Sanierung mit Zustimmung aller Beteiligten – an der ein einzelner Gläubiger scheitern lassen konnte, was alle anderen wollten – oder das Insolvenzverfahren mit seiner Publizität. Das StaRUG schließt die Lücke: Es erlaubt den Eingriff in Forderungen, Sicherheiten und Anteilsrechte per Restrukturierungsplan mit Mehrheitsentscheidung, ohne öffentliches Verfahren und ohne dass die Geschäftsführung die Kontrolle abgibt.
Das Zeitfenster
Zugang hat nach § 29 Abs. 1 StaRUG ausschließlich, wer drohend zahlungsunfähig im Sinne des § 18 InsO ist. Der Prognosezeitraum dafür beträgt in aller Regel 24 Monate. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, ist das dem Restrukturierungsgericht anzuzeigen und die Sache wird regelmäßig aufgehoben.
Daraus folgt das, was in der Praxis über Erfolg oder Misserfolg entscheidet: Das StaRUG ist ein Instrument für die frühe Krise. Wer wartet, bis das Geld knapp wird, hat das Fenster verpasst und landet im Insolvenzverfahren. Genau deshalb ist eine belastbare Liquiditätsplanung nicht Beiwerk, sondern die Eintrittskarte.
Die vier Instrumente
Nach Anzeige des Vorhabens beim Restrukturierungsgericht stehen vier Instrumente zur Verfügung, die einzeln und unabhängig voneinander in Anspruch genommen werden können (§ 29 Abs. 2 und 3 StaRUG):
- Gerichtliche Planabstimmung über den Restrukturierungsplan.
- Vorprüfung von Fragen, die für die spätere Bestätigung erheblich sind.
- Stabilisierung – gerichtliche Vollstreckungs- und Verwertungssperren. Zunächst bis zu drei Monate, verlängerbar um einen weiteren Monat, insgesamt höchstens acht Monate ab der Erstanordnung (§ 53 StaRUG).
- Planbestätigung des angenommenen Restrukturierungsplans durch das Gericht.
Die Mehrheiten
In jeder Gläubigergruppe sind mindestens drei Viertel der Stimmrechte erforderlich (§ 25 Abs. 1 StaRUG). Stimmt eine Gruppe nicht zu, kann der Plan unter den Voraussetzungen des § 26 StaRUG dennoch bestätigt werden – die gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung. Damit lässt sich eine einzelne blockierende Gläubigergruppe überstimmen, was der eigentliche Fortschritt gegenüber der freien Sanierung ist.
Die Pflicht, die alle betrifft: § 1 StaRUG
Unabhängig davon, ob je ein Restrukturierungsverfahren stattfindet, begründet § 1 StaRUG eine laufende Pflicht: Die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen müssen fortlaufend über Entwicklungen wachen, die den Fortbestand gefährden können, bei Erkennen geeignete Gegenmaßnahmen ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich berichten.
Adressat sind GmbH-Geschäftsführer, Vorstände von AG, Genossenschaft und eingetragenem Verein sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, bei denen keine natürliche Person unmittelbar haftet. Praktisch verlangt die Norm ein installiertes Frühwarnsystem – im Kern eine laufende Liquiditäts- und Ergebnisplanung mit definierten Schwellen. Das ist die Stelle, an der die Pflicht des Gesetzgebers und die Arbeit der Finanzabteilung unmittelbar zusammenfallen.
Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung.
