Sebastian Janus
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Insolvenzreife: die Fristen, die eine Geschäftsführung kennen muss

Aktualisiert am

Drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs bei Überschuldung, zwölf Monate Prognose, 24 Monate für das StaRUG-Fenster: die Fristen und Schwellen im Zusammenhang – und was die Finanzabteilung liefern muss, damit sie überhaupt beurteilbar sind.

Titelbild: Insolvenzreife – drei Wochen bei Zahlungsunfähigkeit, sechs Wochen bei Überschuldung.

Die kurze Antwort

Vier Zeiträume regeln, wann aus einer Schieflage eine Pflicht wird:

GrößeZeitraumFundstelle
Antragsfrist bei Zahlungsunfähigkeit3 Wochen§ 15a Abs. 1 InsO
Antragsfrist bei Überschuldung6 Wochen§ 15a Abs. 1 InsO
Prognosezeitraum der Fortbestehensprognose12 Monate§ 19 Abs. 2 InsO
Prognosezeitraum der drohenden Zahlungsunfähigkeit24 Monate§ 18 Abs. 2 InsO

Dazu kommt die richterrechtliche Schwelle für die Zahlungsunfähigkeit selbst: eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt.

Der praktisch wichtigste Satz steht in keinem Paragraphen: Die Fristen laufen ab dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab dem Tag, an dem jemand ihn bemerkt. Wer spät hinschaut, hat nicht mehr Zeit, sondern weniger.

Dieser Beitrag ordnet die Fristen aus Sicht der Finanzfunktion ein. Er ist keine Rechtsberatung; die Beurteilung des Einzelfalls gehört in die Hände einer spezialisierten Kanzlei.

Zahlungsunfähigkeit: die Zehn-Prozent-Schwelle

Nach § 17 Abs. 2 InsO ist zahlungsunfähig, wer die fälligen Zahlungspflichten nicht erfüllen kann. Was das konkret heißt, hat der Bundesgerichtshof entwickelt, maßgeblich mit dem Urteil vom 24. Mai 2005 (IX ZR 123/04):

  • Beträgt die Liquiditätslücke weniger als zehn Prozent der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, liegt in der Regel nur eine Zahlungsstockung vor.
  • Beträgt sie zehn Prozent oder mehr und lässt sie sich nicht binnen drei Wochen schließen, ist regelmäßig Zahlungsunfähigkeit anzunehmen – es sei denn, es ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass die Lücke demnächst vollständig geschlossen wird und den Gläubigern ein Zuwarten zuzumuten ist.

Der BGH hat diese Linie 2017 bestätigt (II ZR 88/16) und 2022 um eine praktikablere Methode ergänzt (II ZR 112/21): Statt einer Liquiditätsbilanz genügt es, an drei Stichtagen innerhalb eines Drei-Wochen-Zeitraums jeweils einen Liquiditätsstatus aufzustellen – verfügbare Mittel gegen fällige Verbindlichkeiten. Schwelle und Zeitraum blieben unverändert.

Für die Praxis heißt das: Die Frage „sind wir zahlungsunfähig?“ ist rechnerisch beantwortbar. Sie verlangt eine Aufstellung, keine Einschätzung – und wer sie im Ernstfall nicht binnen Stunden erstellen kann, hat ein Datenproblem, kein Rechtsproblem.

Überschuldung: zwei Stufen, zwölf Monate

Überschuldung nach § 19 InsO ist zweistufig. Erste Stufe: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr. Zweite Stufe: Trotzdem liegt keine Überschuldung im Rechtssinn vor, wenn die Fortführung in den nächsten zwölf Monaten überwiegend wahrscheinlich ist – die Fortbestehensprognose.

„Überwiegend wahrscheinlich“ bedeutet mehr als 50 Prozent, muss aber positiv festgestellt werden. Eine Prognose, die sich auf eine erhoffte, noch nicht zugesagte Finanzierung stützt, trägt nicht.

Die Krisenregeln sind ausgelaufen

Zwischen dem 9. November 2022 und dem 31. Dezember 2023 war der Prognosezeitraum durch das SanInsKG befristet auf vier Monate verkürzt und die Antragsfrist bei Überschuldung auf acht Wochen verlängert. Beides gilt nicht mehr. Seit dem 1. Januar 2024 sind es wieder zwölf Monate und sechs Wochen. Wer sich noch an den Krisenwerten orientiert – und das kommt vor –, rechnet mit einem Spielraum, den es nicht gibt.

Drohende Zahlungsunfähigkeit: das StaRUG-Fenster

§ 18 InsO kennt einen dritten Zustand: die drohende Zahlungsunfähigkeit. Sie liegt vor, wenn das Unternehmen seine bestehenden Zahlungspflichten bei Fälligkeit voraussichtlich nicht wird erfüllen können; der Prognosezeitraum beträgt in aller Regel 24 Monate.

Dieser Zustand ist keine Pflicht, sondern eine Möglichkeit. Er ist die alleinige Zugangsvoraussetzung zum StaRUG, mit dem sich ein Restrukturierungsplan mit Dreiviertelmehrheit je Gläubigergruppe gegen einzelne Blockierer durchsetzen lässt – ohne Insolvenzverfahren, ohne Publizität, mit der Geschäftsführung im Amt.

Daraus ergibt sich die eigentliche Botschaft dieses Beitrags. Zwischen „es wird eng“ und „es ist zu spät“ liegt ein Fenster von bis zu 24 Monaten, in dem die Handlungsmöglichkeiten am größten sind. Tritt Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ein, schließt es sich. Wer das Fenster nutzen will, muss wissen, dass er darin steht – und das weiß nur, wer plant.

Die Pflicht, die schon vorher greift

§ 1 StaRUG verpflichtet die Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmen, fortlaufend über bestandsgefährdende Entwicklungen zu wachen, bei Erkennen Gegenmaßnahmen zu ergreifen und den Überwachungsorganen unverzüglich zu berichten. Diese Pflicht gilt unabhängig von jeder Krise und trifft jeden GmbH-Geschäftsführer und jeden Vorstand.

Praktisch verlangt sie ein Frühwarnsystem. Das muss nichts Großes sein: eine rollierende Liquiditätsplanung, eine integrierte Jahresplanung und definierte Schwellen, ab denen jemand informiert wird, genügen für die meisten mittelständischen Unternehmen.

Was die Finanzabteilung liefern muss

Keine dieser Fristen ist ohne Zahlen beurteilbar. Vier Bausteine reichen aus, und sie sind alle unspektakulär:

  1. Eine 13-Wochen-Liquiditätsplanung, wöchentlich fortgeschrieben, direkt aus Zahlungsströmen. Sie zeigt den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit mit Vorlauf.
  2. Ein Liquiditätsstatus auf Knopfdruck. Verfügbare Mittel gegen fällige Verbindlichkeiten, an einem beliebigen Stichtag. Das ist die Rechnung, die § 17 InsO verlangt.
  3. Eine integrierte Planung über zwölf bis 24 Monate. Ergebnis, Bilanz und Liquidität verbunden – die Grundlage sowohl für die Fortbestehensprognose als auch für die Beurteilung der drohenden Zahlungsunfähigkeit.
  4. Dokumentation. Wer wann auf welcher Grundlage was eingeschätzt hat. Sie ist im Ernstfall der Unterschied zwischen einer vertretbaren Entscheidung und dem Vorwurf, man hätte es wissen müssen.

Häufige Fragen

Wie lange darf man mit dem Insolvenzantrag warten?

Höchstens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und höchstens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Es sind Höchstfristen, keine Schonfristen: Das Gesetz verlangt einen Antrag ohne schuldhaftes Zögern. Steht fest, dass eine Sanierung nicht gelingt, ist sofort zu beantragen.

Ab wann laufen die Fristen?

Ab dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab der Kenntnis der Geschäftsführung. Wer den Eintritt spät bemerkt, hat entsprechend weniger Zeit – und trägt trotzdem das Risiko.

Ab welcher Liquiditätslücke liegt Zahlungsunfähigkeit vor?

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einer Lücke von zehn Prozent oder mehr der fälligen Gesamtverbindlichkeiten, die sich nicht innerhalb von drei Wochen schließen lässt. Darunter liegt in der Regel nur eine Zahlungsstockung.

Wie lang ist der Prognosezeitraum bei der Überschuldung?

Zwölf Monate (§ 19 Abs. 2 InsO). Die befristete Verkürzung auf vier Monate durch das SanInsKG ist am 31. Dezember 2023 ausgelaufen; seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder der Zwölf-Monats-Zeitraum.

Was ist der Unterschied zwischen Zahlungsunfähigkeit und drohender Zahlungsunfähigkeit?

Zahlungsunfähigkeit ist ein Zustand in der Gegenwart und löst die Antragspflicht aus. Drohende Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose über in der Regel 24 Monate und löst keine Pflicht aus, sondern eröffnet Handlungsmöglichkeiten – insbesondere den Zugang zum StaRUG.

Gilt noch eine Corona-Sonderregel?

Nein. Die Sonderregeln des SanInsKG – acht Wochen Antragsfrist bei Überschuldung und vier Monate Prognosezeitraum – sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 gilt wieder das reguläre Recht, und die Bundesregierung hat 2025 erklärt, keine Änderung zu planen.

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Quellen und Stand

Antragspflicht und Fristen: § 15a InsO. Zahlungsunfähigkeit: § 17 InsO; BGH, Urteil vom 24.05.2005 – IX ZR 123/04; BGH, Urteil vom 19.12.2017 – II ZR 88/16; BGH, Urteil vom 28.06.2022 – II ZR 112/21. Drohende Zahlungsunfähigkeit: § 18 InsO. Überschuldung und Prognosezeitraum: § 19 InsO. Krisenfrüherkennung und Restrukturierungsrahmen: §§ 1, 25, 26, 29, 53 StaRUG. Auslaufen der SanInsKG-Sonderregeln zum 31.12.2023. Stand: September 2026. Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung. Die Beurteilung hängt immer vom Einzelfall ab und gehört vor der Entscheidung in die Hände einer auf Insolvenz- und Sanierungsrecht spezialisierten Kanzlei.

Sebastian Janus
Sebastian Janus
Interim CFO für Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierte Unternehmen, Gründer der nugrow GmbH

Sebastian Janus ist Interim CFO für Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierte Unternehmen mit über 15 Jahren Erfahrung in Finanzführung, Fundraising, M&A und Restrukturierung. Er hat 2005 einen der ersten deutschen Online-Schuhshops gegründet, ihn durch zwei Exits geführt und war anschließend CFO im E-Commerce eines börsennotierten Handelskonzerns. Seit 2018 führt er die nugrow GmbH in Bochum.

Über den Autor

Dieser Beitrag stammt von Sebastian Janus, Interim CFO und Finance Operating Partner. Er gründete 2005 einen der ersten deutschen Online-Schuhshops, führte ihn durch zwei Transaktionen und war anschließend CFO im E-Commerce eines börsennotierten Handelskonzerns. Seit 2018 führt er die nugrow GmbH in Bochum und übernimmt Finanzverantwortung auf Zeit – überwiegend bei Private-Equity- und Venture-Capital-finanzierten SaaS- und Tech-Unternehmen.

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