Fortbestehensprognose
Die Fortbestehensprognose beantwortet, ob ein Unternehmen seine fälligen Verbindlichkeiten in den nächsten zwölf Monaten durchfinanziert bedienen kann. Fällt sie positiv aus – die Fortführung ist überwiegend wahrscheinlich –, liegt trotz rechnerischer Überschuldung keine Überschuldung im Sinne des § 19 InsO vor.
Wo sie herkommt
§ 19 Abs. 2 Satz 1 InsO definiert Überschuldung zweistufig. Erste Stufe: Das Vermögen deckt die Verbindlichkeiten nicht mehr – rechnerische Überschuldung. Zweite Stufe: Selbst dann liegt keine Überschuldung im Rechtssinn vor, wenn die Fortführung des Unternehmens in den nächsten zwölf Monaten nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ist. Genau diese zweite Stufe ist die Fortbestehensprognose.
Der Zwölf-Monats-Zeitraum wurde durch das SanInsFoG zum 1. Januar 2021 gesetzlich festgeschrieben, war vom 9. November 2022 bis zum 31. Dezember 2023 befristet auf vier Monate verkürzt und gilt seit dem 1. Januar 2024 wieder unverändert.
Der Maßstab
„Überwiegend wahrscheinlich“ heißt: mehr als 50 Prozent. Das ist eine niedrigere Hürde, als viele annehmen – aber sie muss positiv festgestellt werden. Es genügt nicht, dass niemand das Gegenteil beweisen kann. Die Prognose ist eine reine Zahlungsfähigkeitsprognose: Kann das Unternehmen im Zeitraum alle fälligen Verbindlichkeiten bedienen? Ertragskraft, Marktstellung und Substanz spielen nur insoweit hinein, als sie die Liquidität beeinflussen.
Was hineingehört
- eine integrierte Planung über mindestens zwölf Monate, in der Ergebnis, Bilanz und Liquidität verbunden sind,
- alle bestehenden und absehbaren Zahlungspflichten, einschließlich Fälligkeiten aus Tilgung, Steuern und Sozialabgaben,
- die Finanzierungszusagen, auf die sich die Planung stützt – verbindlich, nicht in Aussicht gestellt,
- die Annahmen, offengelegt und begründet, samt einer Betrachtung, was passiert, wenn sie nicht eintreten.
Der häufigste Schwachpunkt ist der dritte Punkt. Eine Prognose, die auf einer noch nicht zugesagten Kapitalerhöhung oder einer erhofften Prolongation beruht, trägt nicht – und hält einer späteren Prüfung nicht stand.
Abgrenzung zur handelsrechtlichen Fortführungsprognose
Beide Prognosen laufen über zwölf Monate und werden trotzdem oft verwechselt.
| Insolvenzrechtlich (§ 19 InsO) | Handelsrechtlich (§ 252 HGB) | |
|---|---|---|
| Zweck | Löst die Antragspflicht aus oder nicht | Bewertung im Jahresabschluss |
| Gegenstand | Zahlungsfähigkeit | Fortführung der Unternehmenstätigkeit |
| Maßstab | positiv überwiegend wahrscheinlich | Fortführung ist die Regelannahme, bis Gegebenheiten entgegenstehen |
| Bezugspunkt | der jeweilige Beurteilungszeitpunkt, rollierend | der Abschlussstichtag |
| Rechtsfolge bei negativ | Überschuldung, Antragspflicht, Haftung | Umstellung auf Liquidationswerte, Angaben im Anhang |
Eine positive insolvenzrechtliche Prognose bedeutet nicht automatisch eine positive handelsrechtliche – und umgekehrt. Beide Prüfungen sind getrennt zu führen und getrennt zu dokumentieren.
Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Rechts- oder Steuerberatung.
