Insolvenzantragspflicht
Die Insolvenzantragspflicht verpflichtet die Geschäftsführung haftungsbeschränkter Unternehmen, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ohne schuldhaftes Zögern einen Insolvenzantrag zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a InsO). Ein Verstoß ist strafbar.
Wen die Pflicht trifft
§ 15a Abs. 1 InsO richtet sich an die Mitglieder des Vertretungsorgans juristischer Personen – also GmbH-Geschäftsführer, Vorstände – sowie an Liquidatoren und an die Vertreter haftungsbeschränkter Personengesellschaften. Einzelkaufleute und Personengesellschaften mit einer natürlichen Person als Vollhafter sind nicht erfasst.
Die beiden Fristen
| Insolvenzgrund | Höchstfrist | Fristbeginn |
|---|---|---|
| Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) | drei Wochen | Eintritt des Grundes |
| Überschuldung (§ 19 InsO) | sechs Wochen | Eintritt des Grundes |
Zwei Details werden regelmäßig missverstanden. Erstens laufen die Fristen ab dem objektiven Eintritt des Insolvenzgrundes, nicht ab dem Zeitpunkt, an dem die Geschäftsführung ihn bemerkt. Wer spät hinsieht, verkürzt sich die Frist selbst. Zweitens sind es Höchstfristen, keine Schonfristen: Das Gesetz verlangt einen Antrag „ohne schuldhaftes Zögern“. Steht fest, dass eine Sanierung nicht gelingt, ist sofort zu beantragen – das Ausreizen der drei oder sechs Wochen ist dann pflichtwidrig.
Die Sonderregeln sind ausgelaufen
Während der Krisenjahre war die Überschuldungsfrist durch das SanInsKG befristet auf acht Wochen verlängert und der Prognosezeitraum der Überschuldungsprüfung auf vier Monate verkürzt. Beide Sonderregeln sind zum 31. Dezember 2023 ausgelaufen. Seit dem 1. Januar 2024 gelten wieder sechs Wochen und zwölf Monate. Wer noch mit den Krisenwerten arbeitet, rechnet mit einem Rahmen, den es nicht mehr gibt.
Was bei einem Verstoß droht
Die verspätete oder unterlassene Antragstellung ist nach § 15a Abs. 4 InsO strafbar: Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Hinzu kommt die zivilrechtliche Haftung der Geschäftsführung für Zahlungen nach Eintritt der Insolvenzreife und die Haftung für nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge nach § 266a StGB. Diese Risiken treffen die handelnden Personen persönlich, nicht die Gesellschaft.
Was die Finanzfunktion dazu beiträgt
Die Pflicht lässt sich nicht erfüllen, ohne dass jemand laufend rechnet. Drei Dinge gehören dazu:
- eine rollierende Liquiditätsvorschau, aus der sich der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit früh ablesen lässt,
- eine Liquiditätsbilanz oder ein Liquiditätsstatus zur Prüfung des § 17 InsO, sobald es eng wird,
- eine dokumentierte Fortbestehensprognose über zwölf Monate, sobald rechnerische Überschuldung im Raum steht.
Die Dokumentation ist dabei kein Selbstzweck. Sie ist der Nachweis, dass die Geschäftsführung zum jeweiligen Zeitpunkt eine vertretbare Einschätzung getroffen hat – und damit das wirksamste Mittel gegen den späteren Vorwurf der Verschleppung.
Dieser Beitrag ist eine Übersicht und keine Rechtsberatung. Die Beurteilung hängt immer vom Einzelfall ab und gehört in die Hände einer auf Insolvenzrecht spezialisierten Kanzlei – rechtzeitig, nicht hinterher.
