IFRS-Umstellung

Die IFRS-Umstellung ist der Wechsel der Rechnungslegung von nationalen Vorschriften – in Deutschland dem HGB – auf die International Financial Reporting Standards. Sie verlangt nach IFRS 1 eine rückwirkend aufgebaute Eröffnungsbilanz und betrifft Bilanzierung, Prozesse und Systeme gleichermaßen.

Wer umstellt und warum

Kapitalmarktorientierte Konzerne sind zur Anwendung der IFRS im Konzernabschluss verpflichtet. Der weitaus häufigere Fall in der Praxis ist aber der freiwillige Wechsel, und der hat fast immer einen konkreten Auslöser: ein Investor, der IFRS-Zahlen für sein eigenes Reporting braucht; ein Kreditvertrag, dessen Kennzahlen auf IFRS definiert sind; die Vorbereitung eines Verkaufs an einen internationalen Käufer; oder eine Muttergesellschaft, die konzerneinheitlich berichtet.

Was IFRS 1 verlangt

Die Erstanwendung ist kein Umschalten zum Stichtag, sondern eine rückwirkende Neubewertung. Es wird eine IFRS-Eröffnungsbilanz zum Beginn der frühesten dargestellten Vergleichsperiode aufgestellt – bei einem Wechsel zum 31.12. eines Jahres also regelmäßig zum 1.1. des Vorjahres. Alle Sachverhalte sind so zu bilanzieren, als hätten die IFRS schon immer gegolten; IFRS 1 lässt davon eine begrenzte Zahl von Ausnahmen und Wahlrechten zu, etwa bei Unternehmenszusammenschlüssen der Vergangenheit oder bei der Bewertung von Sachanlagen zum Zeitwert als Ersatz für fortgeführte Anschaffungskosten.

Die typischen Unterschiede

  • Umsatzrealisierung nach IFRS 15: Aufteilung des Vertrags in Leistungsverpflichtungen, Zeitraum- statt Zeitpunktbetrachtung – für Software- und Projektgeschäft der größte Einzelposten.
  • Leasing nach IFRS 16: Nutzungsrechte und Leasingverbindlichkeiten kommen in die Bilanz; Bilanzsumme, EBITDA und Verschuldungsgrad verändern sich spürbar.
  • Entwicklungskosten: nach IFRS bei erfüllten Kriterien aktivierungspflichtig, nach HGB ein Wahlrecht.
  • Geschäfts- oder Firmenwert: keine planmäßige Abschreibung, dafür jährlicher Werthaltigkeitstest.
  • Pensionsverpflichtungen: andere Bewertungsparameter, Effekte teils direkt im Eigenkapital.
  • Latente Steuern: deutlich umfassender anzusetzen als nach HGB.

Aufwand und Zeitplan

Für ein mittelständisches Unternehmen ohne Vorerfahrung sind neun bis achtzehn Monate realistisch, gerechnet vom Projektstart bis zum ersten geprüften IFRS-Abschluss. Die Reihenfolge, die sich bewährt: Analyse der Unterschiede anhand der eigenen Sachverhalte, Entscheidung über die Wahlrechte, Aufbau der Eröffnungsbilanz, Anpassung von Kontenrahmen und Systemen, Parallelrechnung über mindestens ein Geschäftsjahr, dann die Umstellung des laufenden Berichtswesens.

Was unterschätzt wird

Nicht die Bilanzierung ist der Engpass, sondern die Datenbeschaffung. IFRS 15 verlangt Vertragsinformationen, die in keinem Buchhaltungssystem stehen; IFRS 16 verlangt ein vollständiges Verzeichnis aller Miet- und Leasingverhältnisse einschließlich Verlängerungsoptionen. Wer diese Bestandsaufnahme an den Anfang stellt statt ans Ende, verliert am wenigsten Zeit.

Hinzu kommt: Der Anhang wird deutlich umfangreicher, und die Kennzahlen in bestehenden Kreditverträgen verändern sich – vor allem durch IFRS 16. Diese Wirkung gehört vor der Umstellung mit den Kreditgebern besprochen, nicht danach.

Auslöser, Aufwand und Zeitplan im Detail stehen im Beitrag Von HGB auf IFRS umstellen.

Synonyme:
IFRS-Erstanwendung, Umstellung auf IFRS, IFRS-Konvertierung, First-Time Adoption
Englischer Begriff:
IFRS conversion, first-time adoption of IFRS
Zuletzt aktualisiert:
September 5, 2026