Dienstvertrag und Werkvertrag
Beim Dienstvertrag nach § 611a BGB wird eine Tätigkeit geschuldet, beim Werkvertrag nach § 631 BGB ein bestimmter Erfolg. Der Unterschied entscheidet über Vergütung, Gewährleistung und Abnahme – und darüber, welche Vertragsform für ein Interim-Mandat die richtige ist.
Der Unterschied in einem Satz
Der Dienstvertrag schuldet das Bemühen, der Werkvertrag das Ergebnis. Wer eine Finanzabteilung sechs Monate lang führt, schuldet die Tätigkeit – niemand kann garantieren, dass ein Unternehmen am Ende profitabel ist. Wer ein Financial Model erstellt, schuldet ein fertiges, funktionierendes Modell.
Rechtsfolgen im Vergleich
Vergütung. Beim Dienstvertrag entsteht der Anspruch mit der Leistung der Dienste, üblicherweise nach Zeit. Beim Werkvertrag wird mit der Abnahme des Werks gezahlt, in der Regel als Festpreis.
Abnahme. Der Werkvertrag kennt die Abnahme nach § 640 BGB als zentralen Moment: Mit ihr geht die Gefahr über, beginnt die Verjährung der Mängelansprüche und wird die Vergütung fällig. Der Dienstvertrag kennt keine Abnahme.
Gewährleistung. Beim Werkvertrag bestehen Mängelrechte: Nacherfüllung, Selbstvornahme, Minderung, Rücktritt, Schadensersatz. Beim Dienstvertrag gibt es keine Mängelhaftung für ein Ergebnis; gehaftet wird für Pflichtverletzungen bei der Leistungserbringung.
Beendigung. Dienstverträge werden gekündigt, Werkverträge können vom Besteller nach § 648 BGB jederzeit gekündigt werden, wobei die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen bleibt.
Welche Form für Interim Management
Interim-Mandate werden nahezu immer als Dienstvertrag geschlossen. Der Grund ist inhaltlich zwingend: Eine Führungsrolle lässt sich nicht als Werk beschreiben. Ein Interim CFO übernimmt Verantwortung für einen Bereich, dessen Ergebnis von Faktoren abhängt, die er nicht allein steuert.
Werkverträge passen dagegen für klar abgegrenzte Ergebnisse innerhalb eines Mandats: ein integriertes Financial Model, ein Reportingpaket, eine Financial Due Diligence, die Migration auf ein neues Buchhaltungssystem. In der Praxis werden beide Formen kombiniert – laufende Führung im Dienstvertrag, definierte Zusatzprojekte als Werk.
Was im Vertrag stehen sollte
Unabhängig von der Form: Leistungsumfang und Abgrenzung, was ausdrücklich nicht enthalten ist, Vergütungsmodell und Abrechnungsrhythmus, Umgang mit Reisezeiten und Auslagen, Kündigungsfristen für beide Seiten, Vertraulichkeit und Datenschutz, Regelungen zu Arbeitsergebnissen und Nutzungsrechten sowie eine Vereinbarung zu Dokumentation und Übergabe zum Mandatsende.
Und der Punkt, der über allem steht: Der Vertrag muss die gelebte Praxis abbilden. Ein Dienstvertrag, der eine selbstständige Tätigkeit beschreibt, während die Person faktisch weisungsgebunden in der Linie arbeitet, schützt nicht vor Scheinselbstständigkeit. Passt die Rolle nicht zur Selbstständigkeit, ist die Arbeitnehmerüberlassung die passende Konstruktion.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Vertragsgestaltung im Einzelfall gehört anwaltlich geprüft.
