Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit liegt vor, wenn jemand formal als Selbstständiger beauftragt ist, tatsächlich aber wie ein Arbeitnehmer arbeitet: weisungsgebunden und in die Organisation des Auftraggebers eingegliedert. Die Folge sind Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen, die überwiegend der Auftraggeber trägt.

Woran sich Scheinselbstständigkeit festmacht

Maßgeblich ist § 7 Absatz 1 SGB IV. Beschäftigung ist danach die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis; Anhaltspunkte sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Entschieden wird im Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse, nicht nach der Überschrift des Vertrags.

Typische Indizien gegen Selbstständigkeit: feste Arbeitszeiten und Anwesenheitspflicht, Weisungsgebundenheit im Tagesgeschäft, Eingliederung ins Organigramm und in interne Abläufe, Nutzung ausschließlich der Betriebsmittel des Auftraggebers, kein eigener Marktauftritt, dauerhaft nur ein Auftraggeber, Übernahme einer Linienfunktion statt eines abgegrenzten Projekts.

Indizien für Selbstständigkeit: mehrere Auftraggeber, eigenes unternehmerisches Risiko, freie Gestaltung von Zeit und Ort, eigene Betriebsmittel und Mitarbeitende, Erfolgs- statt Anwesenheitsvergütung, eigener Marktauftritt.

Was im Prüfungsfall passiert

Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung eine abhängige Beschäftigung fest, sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen. Zahlungspflichtig ist nach § 28e SGB IV der Auftraggeber – und zwar für Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil.

Der Rückgriff auf die betroffene Person ist nach § 28g SGB IV eng begrenzt: Der Arbeitnehmeranteil darf grundsätzlich nur für die letzten drei Monate im Wege des Lohnabzugs nachgeholt werden. Wirtschaftlich bleibt die Last also beim Unternehmen.

Die Verjährung richtet sich nach § 25 SGB IV: Beitragsansprüche verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind. Bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen verlängert sich die Frist auf dreißig Jahre. Hinzu kommen Säumniszuschläge und, im Vorsatzfall, die Strafbarkeit wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a StGB.

Das Statusfeststellungsverfahren

Bestehen Zweifel, kann nach § 7a SGB IV ein Statusfeststellungsverfahren bei der Deutschen Rentenversicherung Bund eingeleitet werden. Es schafft Rechtssicherheit für die konkrete Konstellation und kann von beiden Seiten beantragt werden. Sinnvoll ist der Antrag früh, nicht nach der ersten Betriebsprüfung.

Bedeutung für Interim-Mandate

Interim Manager tragen ein erhöhtes Risiko, weil ihre Rolle definitionsgemäß Nähe zur Organisation verlangt. Ein Interim CFO, der eine Finanzabteilung führt, sitzt in Leitungsrunden und trifft Entscheidungen – das sieht von außen nach Eingliederung aus.

Was in der Praxis hilft: ein Dienstvertrag mit klar abgegrenztem Auftrag und definiertem Ziel statt einer Stellenbeschreibung, Vergütung nach Leistung statt nach Anwesenheit, Freiheit in der Gestaltung von Zeit und Ort, mehrere parallele Auftraggeber auf Seiten des Managers, keine Aufnahme in Organigramm, Verteiler und Mitarbeitendenformate. Passt die Rolle zu keiner dieser Bedingungen, ist die Arbeitnehmerüberlassung über einen Provider mit Erlaubnis der ehrlichere Weg.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Die Einordnung einer konkreten Konstellation gehört vor Vertragsschluss geprüft.

Synonyme:
Statusfeststellung, Sozialversicherungspflicht, falsche Selbstständigkeit
Englischer Begriff:
False self-employment